ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

der Medienwerkstatt vonthile-av

Till-M. Hillliger von Thile

-Informationstechniker und Cutter-
Otto-Franke-Straße 86,   12489 Berlin
Tel.: +49 (0)171 369 5254
FAX.: +49 (0)30 91682581
mail : mail@vonthile-av.de                                                        

                                                                            St. - ID.: 85 797 036                                                                                                   USt.-ID DE137140181

                                          

Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. Geltungsbereich


1.1  Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alleRechtsgeschäfte der Medienwerkstatt vonthile-av – nachstehend „Medienwerkstatt“ genannt - mit deren Vertragspartnern – nachstehend „Auftraggeber“ - genannt.


1.2 Änderungen dieser Geschäftsbedingungen, die seitens der Medienwerkstattvorgenommen wurden, werden dem Auftraggeber schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Der Auftraggeber muß den Widerspruch innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an die Medienwerkstatt absenden.


Teil A Künstlerisch-technische Dienstleistungen, Lehrtätigkeit


2.   Vertragsgegenstand


2.1  Die Vertragsparteien vereinbaren die Zusammenarbeit gemäß der spezifischen, individualvertraglichen Vereinbarung. Ein Arbeitsvertrag ist von den Parteien nicht gewollt und wird nicht begründet.


2.2   Für die Abgaben der Sozialversicherung oder steuerliche Belange trägt die Medienwerkstatt selbst Sorge und stellt den Auftraggeber von eventuellen Verpflichtungen frei.


2.3   Es steht der Medienwerkstatt frei, auch für andere Auftraggeber tätig zu werden.

3.     Zustandekommen des Vertrages


3.1  Ein Vertrag mit der Medienwerkstatt kommt durch die Übermittlung des unterschriebenen Auftrags oder Auftragsangebots auf dem Postweg, per Fax oder per e-Mail zustande, ersatzweise auch durch telefonische oder mündliche Absprache und Erscheinen zum Termin beim Auftraggeber.


3.2   Der Gegenstand des Vertrages bzw. der Tätigkeitsumfang beinhaltet je nach Vereinbarung 

a.    Videopostproduktion, Editing, Compositing, Sprach-, Musik- und sonstige Tonaufnahmen, Ton- und Musikschnitt und -Mischungen

2. b.   Bildaufnahmen und -Bearbeitung, Kameraassistenz

3. c.   Computeranimationen

4. d.    Beschallung und Saaltonmischung  

e. e.    Fachberatung und konzeptionelle Mitarbeit an audiovisuellen Projekten,            L         Lehrtätigkeit an berufsbildenden Einrichtungen

f.    Erstellung von Bild- und Tondatenträgern in Broadcast-, semiprofessionellen und Internet- Formaten



      4. Vertragsdauer und Vergütung


4.1   Der Vertrag beginnt und endet am spezifisch und individuell vereinbarten Zeitpunkt.


4.2   Der Vertrag ist projektbezogen und kann nicht gekündigt werden, ausgenommen bei grob schuldhaftem Verhalten seitens der Medienwerkstatt sowie nach 4.3.

      Terminabsagen seitens der Medienwerkstatt aufgrund höherer Gewalt (Krankheit, Elementarereignisse etc.) gelten nicht als Kündigung und berechtigen den Auftraggeber nicht zu Schadenersatzansprüchen.


4.3  Eine Kündigung vor Beginn des Vertrages ist nur möglich, wenn die Medienwerkstatt ihren vertraglich vereinbarten Verpflichtungen nicht nachkommen wird. Kündigt der Auftraggeber entgegen diesem Vertragspunkt 4.3 vor Beginn des Vertrages, ist die Medienwerkstatt für seinen Arbeitsausfall angemessen zu entschädigen. Hierfür gelten pauschal 250,- € pro Tag als vereinbart.


4.4  Dem Dienstleistungspreis liegt der Umfang der geschuldeten Arbeitstätigkeit zugrunde. Diese findet ihre gesetzliche Grundlage in den Vorschriften des Dienstvertrags §§ 611 ff. BGB.


4.5  Sämtliche Zahlungen sind, falls nicht anders angegeben, 14 (vierzehn) Tage nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Muß die Zahlung angemahnt werden, steht der Medienwerkstatt ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 2,0 % über dem Referenzzinssatz der Europäischen Zentralbank zu. Bleibt die Mahnung mehr als vier Wochen unberücksichtigt, kann ohne weitere Mahnung, Ankündigung oder Information das Mahnverfahren nach §§ 688 ff ZPO eingeleitet werden. Das Recht der Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadenersatzes bleibt unberührt.


4.6 Nacharbeiten, Barauslagen und besondere Kosten, die der Medienwerkstatt auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers entstehen, werden zum regulären oder vereinbarten Stundensatz berechnet. Dies trifft insbesondere auf Kosten zu, die durch ungenügende Spezifikation von Parametern - etwa von Videoformaten oder Codecs – entstehen, sowie Änderungswünsche einer übergeordneten Abnahmeinstanz.


4.7. Stellt sich während der Auftragsbearbeitung aufgrund unvorhersehbarer objektiver Umstände Unmöglichkeit der Fertigstellung ein, hat die Medienwerkstatt Anspruch auf anteilige Vergütung.

Bei Wertminderung der Leistung nach 5.4. hat die Medienwerkstatt Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung.


4.8 Sämtliche Leistungen der Medienwerkstatt verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.



5. Leistungsumfang


5.1 Die von der Medienwerkstatt zu erbringenden Leistungen umfassen in der Regel die detailliert aufgelisteten Aufgaben, gemäß dem vom Auftraggeber erteilten Auftrag.


5.2 Die Medienwerkstatt wird den Auftraggeber in periodischen Abständen über den Status ihrer Tätigkeit in Kenntnis setzen.


5.3 Ist der Medienwerkstatt die vertraglich geschuldete Erbringung eines Auftrags tatsächlich nicht möglich, so wird der Auftraggeber unverzüglich darüber in Kenntnis gesetzt.

      5.4. Verlangt der Auftraggeber oder dessen Erfüllungsgehilfe Leistungen,

welche Normen, Standards, Qualitätskriterien oder Sicherheitsvorschriften verletzten, kann die Medienwerkstatt dies ablehnen. Im Einzelfall kann geprüft werden, ob ein höheres Interesse des Auftraggebers einen nur geringfügigen Verstoß rechtfertigt. Der Auftraggeber oder dessen Erfüllungsgehilfe wird über Risiken und Auswirkungen belehrt und stellt die Medienwerkstatt von jeglicher Haftung frei. Dies verbietet auch eine Kürzung der Vergütung. Die Belehrung bedarf nicht der Schriftform. Trägt der Auftraggeber später vor nicht belehrt worden zu sein, so muß er dies beweisen.


5.5. Liefert der Auftraggeber oder dessen Erfüllungsgehilfe Bild-, Ton- oder Datenträger zur Verarbeitung, so ist er allein verantwortlich für die Einhaltung der Urheberrechtsbestimmungen.

Die Medienwerkstatt haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen jeglicher Art., ausgenommen bei Eigenproduktionen.



6. Verschwiegenheitspflicht


6.1. Die Medienwerkstatt verpflichtet sich, während der Dauer des Dienstverhältnisses und auch nach deren Beendigung, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers Stillschweigen zu bewahren.


6.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, über ihm während der Auftragsausführung zur Kenntnis gelangte technologische Prozeduren, Tricks und Kniffe der Medienwerkstatt Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, die Medienwerkstatt hat derartiges vorher schriftlich autorisiert. Insbesondere trifft dies auf individuelle Setups, User-Interfaces, Hard- und Softwarekonfigurationen u.a. zu.


7. Vertragsstrafe


7.1. Im Falle der schuldhaften Nichtaufnahme der vertraglich geschuldeten Tätigkeit oder des Vertragsbruches oder der vorzeitigen Kündigung wegen schuldhaften vertragswidrigen Verhaltens verpflichtet sich die Medienwerkstatt , dem Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 75% des Auftragswertes zu zahlen, bei bereits erbrachter und für sich verwertbarer Leistung entsprechend anteilig.


7.2. Weist die Medienwerkstatt nach, daß andere Mitarbeiter des Auftaggebers durch Nutzung von zu Unrecht erlangten Kenntnissen nach 6.2. einen Vorteil durch Optimierung ihrer Arbeit erlangen, wird eine Vertragsstrafe in Höhe der ermittelten Effektivitätssteigerung fällig, mindestens jedoch 5000,- €.



Teil B Entwicklungen, Installationen, Wartungen, Reparaturen


8. Vertragsgegenstand

8.1. Entwicklungen, Installationen

Der Auftraggeber beauftragt Medienwerkstatt mit der Projektierung, Entwicklung, Herstellung, Installation und Inbetriebnahme von Geräten und Anlagen aus den Bereichen Multimedia, Heimtechnik, Sicherheitstechnik, Steuerungstechnik oder verwandten Bereichen entsprechend individueller Erfordernisse.


    8.2 Wartungen, Reparaturen


Der Auftraggeber übergibt der Medienwerkstatt zwecks Überprüfung der technischen Funktion und Reparaturfähigkeit Geräte und Sachen. Nach deren Überprüfung wird die Medienwerkstatt nach Absprache mit dem Auftraggeber die Geräte und Sachen reparieren. Alternativ findet dies bei ortsfesten Geräten und Anlagen beim Auftraggeber statt.


8.3 Eine genaue Bezeichnung der Geräte, Sachen und Spezifika der Handhabung und Funktionalität werden in der Auftragsbestätigung festgelegt.


8.4 Die Medienwerkstatt erstellt zu diesem Zweck eine Auftragsbestätigung, die den Erhalt der Sachen und Geräte bestätigt.


8.5 Liegt eine unwidersprochene schriftliche Auftragsbestätigung vor, so ist diese für den Inhalt des Vertrages und den Umfang der Reparatur maßgebend. Nebenabreden, Sonderwünsche und Sonder-anfertigungen bedürfen einer schriftlichen Bestätigung beider Vertragspartner.


9.1 Die Medienwerkstatt entwickelt, installiert bzw. repariert zu einem vereinbarten Festpreis oder Stundensatz. Dieser ist in einem verbindlichen Kostenvoranschlag festzustellen.

Der Kostenvoranschlag für Entwicklungen und Konstruktionen wird nach Berücksichtigung der Material- und Arbeitskosten mit dem Auftraggeber erstellt.

Der Kostenvoranschlag für Reparaturen wird nach Prüfung erstellt, wobei eine Prüfkostenpauschale von 20,-€ fällig wird. Diese wird nach erfolgter Reparatur aufgerechnet.

9.2 Dem Festpreis liegt der Umfang der Arbeit zugrunde. Diese findet ihre gesetzliche Grundlage in den Vorschriften des Werkvertrages §§ 631 ff. BGB.


9.3 Der Festpreis ist verbindlich und schließt alle mit der Durchführung der Arbeit verbundenen Kosten und Auslagen ein. Die Medienwerkstatt behält sich das Recht vor, die Berechnung der Arbeit nach ihrem jeweiligen Aufwand durchzuführen.


9.4 Bei der Berechnung der Reparatur nach Aufwand sind die Preise für verwendete Teile, Materialien und Sonderleistungen, sowie die Preise für die Arbeitsleistungen, die Fahrt- und Transportkosten jeweils gesondert auszuweisen.


9.5. Wird die Reparatur der Sachen und/oder Geräte aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlags ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag; es sind dann lediglich Abweichungen über 10% im Leistungsumfang gesondert aufzuführen.


9.6. Zahlungen, Fristen und -Überschreitungen regelt 4.5.




Teil C Archivierungen / Kopien von Bild- und Tonträgern auf moderne Medien


10 Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, daß das gelieferte Material in einem dem normalen Gebrauch entsprechenden Zustand ist. Die Medienwerkstatt wird zusätzlich notwendige Arbeiten, wie Reinigung, Klebestellen erneuern etc. gesondert berechnen. Weist das Material sichtbare Schäden, wie Verformungen oder klebrige Flüssigkeitsreste auf,, kann die Medienwerkstatt die Annahme verweigern.. Führen versteckte und vorsätzlich verschwiegene Mängel an Filmrollen oder Kassetten zu Schäden an Geräten der Medienwerkstatt, so ist der Auftraggeber schadensersatzpflichtig. Die Erläuterungen des Merkblattes „Archivierungen“ sind Vertragsgegenstand.



11. Abnahme


11.1 Der Auftraggeber ist zur Abnahme des Auftragsgegenstandes verpflichtet, sobald die Medienwerkstatt diesen über die Fertigstellung informiert.

Die Abnahme soll beim Auftraggebern erfolgen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

Der Auftraggeber bestätigt bei der Abnahme die vertraglich vereinbarte Ausführung der Arbeit inklusive der vertraglich vereinbarten ordnungsgemäßen Funktion der betreffenden Geräte, Anlagen oder Medien.

Die Abnahme darf nicht verweigert werden bei Mängeln nach 5.4.

Ebenso sind bei Mängeln nach 5.4. Nachverhandlungen über die Vergütung ausgeschlossen.


11.2. Im Fall des Verzuges des Auftraggebers mit der Abnahme haftet die Medienwerkstatt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für Schäden an Geräten und Sachen.


11.3 Holt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand nicht ab, obwohl er über die Fertigstellung oder die Unmöglichkeit der Fertigstellung informiert wurde (auch telefonisch) , so fällt mit Beginn der vierten Woche nach Kenntnisnahme des Auftraggebers eine Lagergebühr von 5,-€ pro angefangenen Monat an, falls der Auftraggeber nicht höhere Gewalt geltend macht. Wird der Auftragsgegenstand trotz schriftlicher Aufforderung weiterhin nicht abgeholt, so geht er nach Ablauf eines Jahres in das Eigentum der Medienwerkstatt über.



12. Unternehmerpfandrecht


Neben dem gesetzlichen Unternehmerpfandrecht steht der Medienwerkstatt wegen ihrer Forderung aus dem Vertrag ein Pfandrecht an den auf Grund des Auftrages in deren Besitz gelangten Geräten und Sachen zu.

Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten und allen sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit diese mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.



13. Haftung


13.1 Die Medienwerkstatt haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für Garantien erfolgt verschuldensunabhängig. Für leichte Fahrlässigkeit haftet Medienwerkstatt ausschließlich nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen und Vertretern haftet die Medienwerkstatt in demselben Umfang.


13.2 Die Regelung des vorstehenden Absatzes (12.1) erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung, den Schadensersatz statt der Leistung und den Ersatzanspruch wegen vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der Haftung wegen Mängeln, Verzugs oder Unmöglichkeit.


13.3 Für Beschädigung oder Zerstörung angelieferten Bild- und Tonmaterials haftet die Medienwerkstatt nur bei nachgewiesener grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, nicht jedoch bei höherer Gewalt.



14. Gerichtsstand



14.1 Für die Geschäftsverbindung zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht.


14.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Leistungen und Auseinandersetzungen ist Berlin

15. Sonstige Bestimmungen


15.1 Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen zu Verträgen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.


15.2 Eine Änderung des Vertragspunktes 10 bedarf ebenfalls der Schriftform.


15.3 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.



16. Salvatorische Klausel


Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam, ein anderer Teil aber wirksam ist. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll von den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und die den übrigen vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwiderläuft.



Berlin, Juli 2010

aktualisiert Januar 2013

zuletzt aktualisiert August 2015


Es gilt die letzte Fassung.